Übersicht

2015 Totalrevision der massgebenden kantonalen Gesetzgebung (Übergang vom Leistungsprimat ins Beitragsprimat)

2000 Gesetzesänderung (finanzielle Unabhängigkeit)

1994 Gründung der BPK (rechtliche Unabhängigkeit)

1989 Totalrevision (Gleichberechtigung, Flexibilisierung, Sanierung)

1967 Totalrevision

1954 Totalrevision (Namensänderung und Anpassung an die AHV)

1921 Gründung der Hülfskasse

1905 Initialisierung der späteren Kassengründung

2015 Gesetzesänderung (Beitragsprimat)

Am 18. Mai 2014 nahm das Berner Stimmvolk mit klarem Mehr die Hauptvorlage des Gesetzes über die kantonalen Pensionskassen (PKG) an. Das Gesetz wurde per 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Zusammen mit dem neuen Pensionskassengesetz wird die BPK vom Leistungsprimat ins Beitragsprimat und ins System der Teilkapitalisierung überführt. Als Folge der neuen gesetzlichen Grundlage wurde das Vorsorgereglement vollständig überarbeitet.

2000 Gesetzesänderung (finanzielle Unabhängigkeit)

Mit der Änderung des Gesetzes über die Bernische Pensionskasse (BPKG) vom 13. Juni 2000 anerkannte der Grosse Rat des Kantons Bern das am 31. Dezember 1999 bei der BPK fehlende Deckungskapital als seine Schuld. Der Fehlbetrag von 854 Millionen Franken galt es bis spätestens 30. November 2010 zu tilgen. Die BPK konnte in der Folge diesen Betrag in ihr Vermögen aufnehmen. Damit stieg der Deckungsgrad auf 100 %. Mit der Gesetzesänderung vom 13. Juni 2000 hob der Grosse Rat gleichzeitig auch die Staatsgarantie auf. Damit wurde der BPK die finanzielle Eigenverantwortung übertragen. Leistungsverbesserungen, wie zum Beispiel der Teuerungsausgleich auf Renten, können seither nur realisiert werden, wenn genügend Rückstellungen vorhanden sind.

1994 Gründung der BPK (rechtliche Unabhängigkeit)

Am 30. Juni 1993 beschloss der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Art. 50 Abs. 2 des BVG vom 25. Juni 1982, das Gesetz über die Bernische Pensionskasse (BPKG), welches der Regierungsrat auf den 1. Januar 1994 in Kraft setzte. Zu den Zielsetzungen gehörten die

  • Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, mit eigener Rechtspersönlichkeit, die an der obligatorischen Versicherung nach dem BVG teilnimmt
  • Fixierung der Beiträge in einem Gesetz
  • Erreichung eines Zieldeckungsgrades von mindestens 80 %
  • Klare Aufteilung der Aufgaben und Kompetenzen
  • BVG-konforme Vermögensanlagen
  • Sicherung der bisherigen Leistungen
  • Entlastung des Kantons von den Verwaltungskosten der BPK.

Durch das BPKG übertrug der Gesetzgeber der Verwaltungskommission die Verantwortung für die finanzierungskonforme Festsetzung der Leistungen. Basierend auf der vom Gesetzgeber festgelegten Finanzierung legte die Verwaltungskommission nach Art. 16 BPKG die Höhe der Leistungen in einem Reglement fest. Nach Art. 23 BPKG behielt die BPK die Leistungsgrundsätze (Leistungsplan) der VKS bei. Leistungsverbesserungen konnte die Verwaltungskommission zudem nur vornehmen, wenn ein Deckungsgrad von mindestens 80 % erreicht war (Art. 4 Abs. 3 BPKG).

1989 Totalrevision (Gleichberechtigung Flexibilisierung, Sanierung)

Gestützt auf Art. 20 des Gesetzes über die Dienstverhältnisse der Behördenmitglieder und des Personals der bernischen Staatsverwaltung vom 7. Februar 1954 und auf Art 50 des BVG vom 25. Juni 1982, beschloss der Grosse Rat des Kantons Bern am 16. Mai 1989 ein neues Dekret über die Versicherungskasse der Bernischen Staatsverwaltung (VKD 1989) und setzte es auf den 1. Januar 1990 in Kraft. Zu den Zielsetzungen dieser Totalrevision gehörten die

  • Anpassung der Dekretsbestimmung an das BVG
  • Gleichbehandlung von Mann und Frau
  • Verbesserung des flexiblen Rücktrittsalters
  • Einführung von Ehegatten- und Kinderrenten
  • Aufhebung der Sparkasse
  • Höhere wiederkehrende Beiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
  • Einführung von Verdiensterhöhungsbeiträgen bei generellen Erhöhungen des versicherten Verdienstes
  • Gleichstellung der angeschlossenen Organisationen mit dem Kanton
  • Neuorientierung der Finanzierung, die eine sukzessive Verbesserung des Deckungsgrades anstrebt
  • Neuorientierung der Anlagepolitik
  • Paritätische Verwaltung
  • Kostendeckende Finanzierung bei Beschäftigungsgraderhöhungen.

Der Hauptleistungsplan blieb unverändert.

1967 Totalrevision

Gestützt auf Art. 26 Ziffer 14 der Staatsverfassung des Kantons Bern vom 4. Juni 1893 und Art. 20 Ziffer 5 des Gesetzes über das Dienstverhältnis der Behördenmitglieder und des Personals der Bernischen Staatsverwaltung vom 7. Februar 1954 beschloss der Grosse Rat am 8. November 1967 ein neues Dekret über die Versicherungskasse der Bernischen Staatsverwaltung (VKD 1967) und setzte es auf den 1. Januar 1968 in Kraft. Zu den Zielsetzungen dieser Revision gehörten die Aufhebung der Sparversicherung, die Erleichterung des Einkaufs in die Rentenversicherung sowie die Verbesserung, Präzisierung und formelle Neugestaltung des VKD 1954. Der Hauptleistungsplan blieb unverändert.

1954 Totalrevision (Namensänderungen und Anpassung an die AHV)

In einer umfassenden Revision passte der Grosse Rat des Kantons Bern am 1. März 1954 das Hülfskassendekret (HKD) mit Wirkung ab 1. Januar 1954 an das Bundesgesetz über die AHV und die bisher gemachten Erfahrungen an. Gleichzeitig wurde die Bezeichnung Hülfskasse für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Staatsverwaltung in Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung (VKS) geändert. Nach § 5 des Dekretes über die Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung vom 1. März 1954 (VKD 1954) führte die VKS ihre Versicherten in den Abteilungen Rentenversicherung (=> Hauptleistungsplan), Sparversicherungen, Sparkasse oder Unterstützungskasse. Der Hauptleistungsplan blieb die Rentenversicherung: Die maximale Altersrente von 65 % des anrechenbaren Jahresverdienstes erreichten Männer im Alter 65 und Frauen im Alter 60 nach mindestens 30 Versicherungsjahren. Die Finanzierung erfolgte durch ordentliche Mitgliederbeiträge von 7 %, Staatsbeiträge von 9 % und "Zinsertragsbeiträge".

1921 Gründung der Hülfskasse

In Ausführung der §§ 53 bis 55 des Besoldungsdekrets beschloss der Grosse Rat des Kantons Bern am 9. November 1920 das erste Dekret über die Hülfskasse für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Staatsverwaltung (HKD) und setzte es auf den 1. Januar 1921 in Kraft.

Der Leistungsplan der Hülfskasse funktionierte nach dem Leistungsprimat: Die maximale Altersrente von 70 % des anrechenbaren Jahresverdienstes erreichten Männer und Frauen im Alter 65 nach mindestens 30 Dienstjahren. Die Leistungen wurden mit 5 % Mitgliederbeiträgen, 7 % Staatsbeiträgen und "Zinsertragsbeiträgen“ finanziert.

Nach § 65 HKD gliederte der Grosse Rat der Hülfskasse auf den 1. Januar 1921 auch die Invalidenkasse des bernischen Landjägerkorps (Polizeikorps) an. Die ab diesem Zeitpunkt aufgehobene Institution war wohl eine der ältesten Vorsorgeeinrichtungen im Kanton Bern: nach einer Mitteilung des Regierungsrates an der Sitzung des Grossen Rates vom 8. November 1920 bestand die Invalidenkasse des Polizeikorps seit dem Jahre 1810.

1905 Initialisierung der späteren Kassengründung

Im Jahr 1905 prüfte der Regierungsrat erstmals die Gründung einer Vorsorgeeinrichtung für das Staatspersonal des Kantons Bern. Erst 14 Jahre später, am 15. Januar 1919, verabschiedete der Grosse Rat des Kantons Bern ein Dekret über die Besoldungen für die Beamten und Angestellten der Staatsverwaltung, in dem er auch die Schaffung einer Pensionskasse vorsah. In den Jahren 1919 und 1920 zahlten die zukünftigen Mitglieder und der Kanton je 5 % der Besoldung, insgesamt rund 1,9 Millionen Franken, in einen Spezialfonds ein.