A B D E F G H I K L M P Q R S T U V W Z

Ist die Abkürzung für Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Das Altersguthaben (auch Sparguthaben genannt) ist die Summe aller Altersgutschriften (Spargutschriften), die eine versicherte Person zusammen mit dem Arbeitgeber im Laufe ihres Erwerbslebens in die 2. Säule einbezahlt sowie sämtliche Einzahlungen (Einkauf / Freizügigkeitsleistungen / Rückzahlungen Vorbezug für Wohneigentum [WEF] oder Scheidung) abzüglich sämtlicher Bezüge (WEF / Scheidung) und zuzüglich Zinsen der Pensionskasse. Im Zeitpunkt der Pensionierung wird auf der Basis des Altersguthabens die Höhe der Altersrente bestimmt.

Altersgutschriften sind Sparbeiträge, die jede versicherte Person und ihr Arbeitgeber an das Altersguthaben der versicherten Person leistet. Die Höhe der Altersgutschriften wird in Prozent des versicherten Lohnes festgesetzt und ist in der Regel abhängig vom Alter der versicherten Person.

Anspruch auf Altersleistungen der AHV haben Männer ab dem 65. und Frauen ab dem 64. Geburtstag. Anspruch auf Altersleistungen der beruflichen Vorsorge haben versicherte Personen ab Erreichen des Pensionierungsalters. Die reglementarischen Bestimmungen einer Pensionskasse können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit bereits ab Alter 58 und spätestens ab Alter 70 entsteht.

Die Altersrente ist die geläufigste Form des Bezugs von Altersleistungen. Sie wird mittels Multiplikation des Altersguthabens zum Zeitpunkt der Pensionierung mit dem entsprechenden Umwandlungssatz berechnet. Rentenbeziehende haben lebenslangen Anspruch auf die zu ihrem Pensionierungszeitpunkt definierte Altersrente.

Als Arbeitgeber wird ein Unternehmen bezeichnet, das mit einer Pensionskasse einen Anschlussvertrag abschliesst und die Arbeitnehmenden gegen die Risiken Tod, Invalidität und Alter versichert.

Wenn Kapital langfristig zur Erzielung von Ertrag, Wertzuwachs oder Erhaltung einer Substanz investiert (angelegt) wird, spricht man von einer Anlage (Kapitalanlage). Anlagen sind grundsätzlich mit Risiken behaftet. Zulässige Anlagen und Begrenzungen werden in Art. 53 ff BVV 2 und im Anlagereglement der BPK geregelt.

Die Performance wird in der Regel auf ein Jahr hochgerechnet ausgewiesen. Als Performance wird das Verhältnis zwischen dem Gewinn/Verlust einer Investition und dem dafür eingesetzten Kapital bezeichnet. Zur Berechnung des eingesetzten Kapitals sind auch die jeweiligen Mittelflüsse im betrachteten Zeitraum zu berücksichtigen.

Zum Zeitpunkt der Pensionierung steht ein Kapital in der Höhe des vorhandenen Altersguthabens zur Verfügung. Daraus sowie aus den künftigen Kapitalerträgen müssen sämtliche versprochenen Leistungen finanziert werden können. Bei diesen kann es sich sowohl um sofort beginnende (das heisst ab dem Zeitpunkt der Pensionierung laufende) als auch um anwartschaftliche Leistungen handeln. Bei einer anwartschaftlichen Leistung ist der Anspruch auf die Leistung noch nicht entstanden. Eine laufende Leistung ist die ab dem Pensionierungszeitpunkt ausbezahlte Altersrente. Hinterlassenenrenten wie Ehegatten- und Waisenrenten sind anwartschaftliche Leistungen, solange der Rentner lebt. Sie werden erst beim Tod des Rentners ausgelöst, sofern Anspruchsberechtigte vorhanden sind.

Der Arbeitgeberbeitrag setzt sich zusammen aus dem Sparbeitrag (für das Alter), dem Risikobeitrag (für die Risiken Tod und Invalidität) und allenfalls aus dem Finanzierungsbeitrag. Das Total dieser Beiträge (ohne Finanzierungsbeitrag) muss von Gesetzes wegen mindestens gleich hoch sein wie jenes der Versicherten. Die Kostenbeiträge sind in den Risikobeiträgen enthalten.

Unter Asset-Liability-Management (ALM) wird die Abstimmung und Kontrolle der Abhängigkeiten zwischen Aktiv- und Passivseite der Bilanz sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes verstanden. Das Ziel der ALM-Studie ist die Festlegung einer Anlagestrategie, welche auf die Leistungsziele, die Risikofähigkeit und die Risikobereitschaft der Pensionskasse zugeschnitten ist.

Die Asset Allocation definiert, in welche Anlageklassen (z.B. Aktien, Obligationen, Staatsanleihen) ein Unternehmen investiert und wie das verfügbare Vermögen prozentual auf die unterschiedlichen Anlageklassen verteilt wird. Pensionskassen sind dabei an die Vorschriften des BVG und der entsprechenden Folgeerlasse gebunden.

Basierend auf den gesetzlichen Anforderungen bezüglich Sicherheit, Risikoverteilung, Ertrag und Ethik sowie der Risikofähigkeit der BPK legt die Verwaltungskommission die Asset Allocation fest.

Die Auffangeinrichtung ist eine öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung, deren Existenz im BVG begründet ist (Art. 54). Sie steht Arbeitgebern zur Verfügung, die sich keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen haben. Die Auffangeinrichtung ist verpflichtet, arbeitslose Personen für die obligatorische berufliche Vorsorge zu versichern.

Die Aufsichtsbehörde achtet darauf, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen in der beruflichen Vorsorge, die Experten der beruflichen Vorsorge sowie die der Vorsorge dienenden Einrichtungen den gesetzlichen Bestimmungen nachkommen und dass das Vermögen gemäss seiner Zweckbestimmung verwendet wird. Die Aufsichtsbehörden sind entweder kantonal organisiert oder durch die Kantone in eine Aufsichtsregion zusammengefasst. Sie greifen von Amtes wegen, aber auch auf Ersuchen Dritter (Aufsichtsbeschwerde, Aufsichtsanzeige) hin, ein. Für die BPK ist die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) zuständig.

Die eidgenössische Oberaufsichtskommission (OAK) übt die Oberaufsicht über die kantonalen resp. regionalen Aufsichtsbehörden aus. Sie beaufsichtigt überdies den Sicherheitsfonds BVG, die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sowie die Anlagestiftungen.

Als Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) wird das Altersguthaben bezeichnet, das eine versicherte Person bis zum Datum ihres Austritts aus einem Anstellungsverhältnis erworben hat. Die Austrittsleistung wird in der Regel entweder auf die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers übertragen oder, falls keine neue Stelle angetreten wird, auf ein Freizügigkeitskonto.

Die Beiträge dienen der Finanzierung der Leistungen und werden bei der BPK sowohl vom Arbeitnehmer (Abzug von der Besoldung) als auch vom Arbeitgeber monatlich entrichtet.

Die Sparbeiträge (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) werden dem Altersguthaben gutgeschrieben. Mit den Risikobeiträgen werden die Leistungen bei Invalidität und im Todesfall finanziert. Der Finanzierungsbeitrag ist solange fällig, als sich die BPK in Unterdeckung befindet. Die versicherte Person kann gemäss dem für sie anwendbaren Vorsorgeplan freiwillige Sparbeiträge (Arbeitnehmerbeiträge) leisten.

Ein Pensionskassensystem, bei dem die Altersleistungen aufgrund der bezahlten Sparbeiträge und den eingebrachten Kapitalien (Einlagen, Freizügigkeitsleistungen) zuzüglich Zins berechnet werden.

Die Referenzgrösse bzw. der Massstab, an dem die Performance (Erfolg) einer Anlage, einer Anlagekategorie oder eines Portfolios gemessen wird. Als Benchmark dienen zum Beispiel Obligationen- und Aktienindizes, die eine Kennzahl bezüglich der Kursentwicklung von Obligationen und Aktien an der Börse darstellen. Die Benchmarks der BPK richten sich nach den von der Verwaltungskommission festgelegten Anlagerichtlinien.

Ist die Abkürzung für Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Das BVG ist seit 1. Januar 1985 in Kraft.

Ist die Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.

Pensionskassen sind verpflichtet, die Altersguthaben ihrer Versicherten zu verzinsen. Der Bundesrat legt jährlich fest, zu welchem minimalen Zinssatz die Vorsorgeeinrichtung die Altersguthaben der versicherten Personen im obligatorischen Bereich (BVG-Altersguthaben) verzinsen müssen. Im überobligatorischen Bereich ist die Verzinsung der Altersguthaben an keine gesetzliche Vorschrift gebunden.

Ist die Abkürzung für Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge. Die BVV 1 ist seit 1. Januar 2012 in Kraft.

Ist die Abkürzung für Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Die BVV 2 ist seit 1. Januar 1985 in Kraft. Sie regelt die wichtigsten Details, unter anderem die Minderverzinsung, den Umwandlungssatz, die Sondermassnahmen und die Anlagevorschriften.

Ist die Abkürzung für Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen. Die BVV 3 ist seit 1. Januar 1987 in Kraft.

Der Deckungsgrad zeigt auf, in welchem Verhältnis das verfügbare Vermögen (Vorsorgevermögen) einer Pensionskasse zu ihren Verpflichtungen (Vorsorgekapital) steht. Von einer Überdeckung wird gesprochen, wenn die Verpflichtungen zu mehr als 100 % gedeckt sind, während bei einer Unterdeckung die Aktiven nicht ausreichen, um alle Verpflichtungen vollumfänglich abzudecken.

Der Ausgangsdeckungsgrad (nur für Pensionskassen im Teilkapitalisierungsverfahren) entspricht dem bei Inkrafttreten der neuen Regelung effektiven Deckungsgrad gemäss Anhang zu Art. 44 Abs. 1 BVV 2, allenfalls vermindert um Wertschwankungs- und Umlageschwankungsreserven. Der Ausgangsdeckungsgrad wird einerseits für die gesamte Vorsorgeeinrichtung (Ausgangsdeckungsgrad global), andererseits für das Kollektiv der aktiven Versicherten eines Versichertenkollektivs (Ausgangsdeckungsgrad Aktive) festgelegt.

Als Deckungskapital wird das von Pensionskassen zur Finanzierung der versicherten Leistungen geäufnete Kapital bezeichnet.

Im Todesfall einer versicherten oder rentenbeziehenden Person hat die verwitwete Ehepartnerin bzw. der verwitwete Ehepartner unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf die Auszahlung einer Rente (Ehegattenrente).

Eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare sind der Ehe gleichgestellt. Die für Ehepaare geltenden Bestimmungen haben folglich auch für gleichgeschlechtliche Paare Gültigkeit.

Einkäufe sind freiwillige Einlagen einer versicherten Person, die zu höheren versicherten Vorsorgeleistungen führen. Einkäufe sind nur möglich, solange eine Deckungslücke besteht und wenn die vorsorgerechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Einkäufe sind in der Regel steuerlich abzugsfähig.

Die Eintrittsschwelle definiert die Grenze, ab der die jeweiligen jährlichen AHV-Löhne in der beruflichen Vorsorge zu versichern sind. Der Betrag entspricht 6/8 der maximalen AHV-Altersrente. Vorsorgepläne können aber auch tiefere Eintrittsschwellen vorsehen.

Pensionskassen müssen ihre Verpflichtungen gegenüber den Versicherten und Rentenbeziehenden durch einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge periodisch bewerten lassen.

Eine öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung, die die Anforderungen einer Vollkapitalisierung nicht erfüllt und für die eine Staatsgarantie besteht, kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vom Grundsatz der Vollkapitalisierung abweichen (System der Teilkapitalisierung), sofern ein Finanzierungsplan vorliegt, der ihr finanzielles Gleichgewicht langfristig sicherstellt. Der Finanzierungsplan muss insbesondere gewährleisten, dass

  • die Verpflichtungen gegenüber den Rentenbeziehenden vollumfänglich gedeckt sind;
  • die Ausgangsdeckungsgrade sowohl für sämtliche Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtungen als auch für die Verpflichtungen gegenüber den aktiven Versicherten bis zum Übergang zum System der Vollkapitalisierung nicht unterschritten werden;
  • ein Deckungsgrad aller Verpflichtungen gegenüber den Rentenbeziehenden sowie den aktiven Versicherten von mindestens 80 % besteht;
  • künftige Leistungserhöhungen entsprechend dem Kapitaldeckungsverfahren zu 100 % ausfinanziert sind.

Der Finanzierungsplan wird von der Aufsichtsbehörde geprüft und bestätigt.

Freiwillige Sparbeiträge sind monatliche Lohnabzüge zugunsten der beruflichen Vorsorge. Die Höhe der möglichen Abzüge werden im Vorsorgereglement geregelt. Die freiwilligen Sparbeiträge werden zuzüglich Zinsen dem Altersguthaben gutgeschrieben und bei der Berechnung der Altersrente vollumfänglich berücksichtigt.

Als Freizügigkeitskonten gelten besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Verträge mit einer Freizügigkeitseinrichtung (Stiftung). Wurde die Freizügigkeitsstiftung von einer Bank gegründet, untersteht sie der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA).

Mit dem Austritt einer versicherten Person aus einem Arbeitsverhältnis ist in der Regel auch ein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung und damit eine Übertragung der erworbenen Ansprüche verbunden. Diese erfolgt entweder in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers oder bei längerem Arbeitsunterbruch oder Arbeitslosigkeit auf eine Freizügigkeitseinrichtung. In der Schweiz ist volle Freizügigkeit gewährleistet; die Mittel sind jedoch an den Zweck der beruflichen Vorsorge gebunden.

Ist die Abkürzung für Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993. Das FZG ist seit 1. Januar 1995 in Kraft.

Ist die Abkürzung für Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994. Die FZV ist seit 1. Januar 1995 in Kraft.

Bei einer Gemeinschaftseinrichtung wird die Bilanz der Vorsorgewerke der angeschlossenen Arbeitgeber zusammengelegt und gemeinschaftlich geführt.

Die Leistungen, welche nach dem Tod einer versicherten oder rentenbeziehenden Person ausgerichtet werden, wie z.B. Ehegatten- oder Waisenrenten, Todesfallkapital.

Personen, die aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Erwerbstätigkeit oder in ihrem bisherigen Aufgabenbereich wesentlich eingeschränkt sind, haben Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Vorsorgeeinrichtungen leisten zusätzlich Invalidenrenten und Invalidenkinderrenten, wobei sie sich an den Invaliditätsbegriff der eidgenössischen IV halten.

Ist die Abkürzung für Eidgenössische Invalidenversicherung.

Ist die Abkürzung für Bundesgesetz über die Eidgenössische Invalidenversicherung. Das IVG ist seit 15. Oktober 1959 in Kraft.

Versicherte können entscheiden, ob sie bei ihrer Pensionierung eine Rente oder eine Barauszahlung ihres angesparten Kapitals wünschen. Das Vorsorgereglement regelt den Umfang und die Fristen, die es bei einer Kapitalauszahlung zu beachten gilt. Bei der BPK ist ein Bezug von 100 % der Austrittsleistung als Kapitalauszahlung möglich.

Die 2. Säule wird in der Regel nach dem Kapitaldeckungsverfahren finanziert. Für jede versicherte Person wird während ihrer Erwerbstätigkeit das erforderliche Kapital (Deckungskapital) angespart, das ihr für die künftigen Leistungen zur Verfügung stehen soll.

Für die Risiken Tod und Invalidität bleiben Arbeitnehmende während eines Monats über die Auflösung des Vorsorgeverhältnisses hinaus versichert, sofern keine neue Stelle angetreten wurde.

Gemäss BVG muss jener Teil des Jahreslohnes, der durch die AHV-Leistungen abgesichert ist, nicht auch in der Pensionskasse versichert werden. Dieser abziehbare Betrag wird als Koordinationsabzug bezeichnet. Bei der BPK entspricht dieser dem tieferen der folgenden beiden Beträge:

  • 30 % des massgebenden Jahreslohnes
  • 87.5 % des Höchstbetrags der AHV-Altersrente, multipliziert mit dem Beschäftigungsgrad in Hundertsteln, jedoch höchstens 100 %.

Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner einer verstorbenen versicherten Person Anspruch auf eine Lebenspartnerrente. Die Höhe der Lebenspartnerrente wird gleich wie diejenige der Ehegattenrente berechnet.

Die Zahlungen, welche eine Vorsorgeeinrichtung ihren Versicherten zukommen lässt wie z.B. Austrittsleistungen, Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten etc. Massgebend für das Erbringen der Leistungen ist das Vorsorgereglement. In jedem Fall haben die Versicherten jedoch mindestens Anspruch auf die Leistungen nach BVG.

Bei einem Pensionskassensystem nach Leistungsprimat werden die künftigen Altersleistungen in Prozenten des versicherten Lohnes im Voraus definiert. Die zu leistenden Sparbeiträge werden von dieser Basis abgeleitet.

Bei der BPK ist der massgebende Jahreslohn die Grundlage für die Berechnung der Leistungen der 2. Säule. Der massgebende Jahreslohn ist die Jahresbesoldung einschliesslich der 13. Monatsbesoldung, in der Regel ohne Zulagen und Nebenbezüge.

Das BVG schreibt Mindestleistungen vor. Zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen erbringen höhere Leistungen, als das Gesetz verlangt (überobligatorische Leistungen).

Als Mindestleistung muss von jeder Pensionskasse im Zeitpunkt der Pensionierung eine Altersrente erbracht werden. Kommt die versicherte Person im Rentenalter noch für eigene Kinder auf, steht ihr (je nach Voraussetzungen) eine Kinderrente zu. Im Todesfall werden Hinterlassenenleistungen ausbezahlt.

Bei einem Stellenwechsel steht der austretenden versicherten Person eine Freizügigkeitsleistung zu.

Siehe BVG-Mindestzins

Die paritätische Verwaltung einer Vorsorgeeinrichtung ist ein zentraler Grundsatz in der beruflichen Vorsorge. Sie soll sicherstellen, dass die Sozialpartner die Vorsorge gemeinschaftlich organisieren, durchführen und überwachen. Jede Vorsorgeeinrichtung verfügt über ein zu gleichen Teilen (paritätisch) aus Vertretungen der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zusammengesetztes strategisches Führungsorgan – das paritätische Organ.

Öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen unterstehen einer Gesetzesvorlage, welche durch die Legislative erlassen wird. Die BPK hat sich an die Vorgaben des PKG zu halten, welches vom Grossen Rat des Kantons Bern genehmigt wird, wobei die Regelungen des BVG zwingend einzuhalten sind.

Die Performance ist die Summe aller (realistischen und nicht realistischen) Erträge aus den Vermögensanlagen.

Die Gesamtheit der Investitionen, über die eine Person, Organisation oder Gesellschaft verfügt, wird als Portfolio bezeichnet.

Portfoliomanager sind Vermögensverwalter. In der Praxis bezieht sich der Begriff Portfoliomanager auf die für das einzelne Portfolio (Vermögen oder Teilvermögen) zuständige Person sowie auf das Institut oder die Bank, die das Portfoliomanagement (Vermögensverwaltung bzw. Asset Management) betreibt.

Der Projektionszins ist eine Modellannahme. Er stellt die langfristig vermutete durchschnittliche Verzinsung des Alterskapitals dar und wird zur Hochrechnung (Projektion) des möglichen Kapitals im Alter X verwendet. Der Projektionszins und die aktuelle Verzinsung müssen nicht identisch sein.

Bei der Quellensteuer zahlt nicht der Steuerpflichtige selbst die geschuldeten Steuern. Sie werden direkt an der Quelle erhoben, also beim Schuldner der steuerbaren Leistung. Dabei handelt es sich etwa um Arbeitgeber bei Lohnzahlungen oder Pensionskassen bei Rentenzahlungen. Die Steuer wird direkt in Abzug gebracht und an die Steuerbehörde weitergleitet.

Siehe Anlagerendite.

Die Revisionsstelle erstattet gemäss den gesetzlichen Vorgaben pflichtgemäss jährlich einen Revisionsbericht über ihre durchgeführten Kontrollen. Über die Aufgaben der Revisionsstelle bestehen detaillierte Vorschriften. Die Einhaltung der Zulassungsbedingungen für Revisionsstellen und deren Revisoren sowie Revisionsexperten werden von der Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt.

Der Risikobeitrag dient der Finanzierung der Leistungen bei Invalidität und Tod (Risikoleistungen). Risikobeiträge werden ab 1. Januar nach dem vollendetem 17. Altersjahr erhoben und werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmenden bezahlt.

Bei der Risikoversicherung sind Personen nur gegen die Risiken Tod und Invalidität (nicht jedoch Alter) versichert. Bei der BPK werden alle versicherten Personen bis zum 31. Dezember, welcher nach Vollendung des 24. Altersjahres folgt, der Risikoversicherung zugewiesen. Der Übertritt in die Vollversicherung erfolgt spätestens am 1. Januar nach vollendetem 24. Altersjahr.

Als Sammeleinrichtung werden Pensionskassen (Vorsorgeeinrichtungen) bezeichnet, denen mehrere voneinander unabhängige Arbeitgeber angeschlossen sind. Jeder angeschlossene Arbeitgeber bildet entweder ein eigenes Vorsorgewerk oder schliesst sich mit anderen Arbeitgebern zu einem gemeinschaftlichen Vorsorgewerk zusammen. Die Bilanz wird pro Vorsorgewerk (Anschluss) geführt.

Weist eine Vorsorgeeinrichtung eine Unterdeckung auf, ist sie gemäss BVG dazu verpflichtet, Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung einzuleiten. Von Gesetzes wegen stehen ihr hierfür verschiedene Möglichkeiten offen.

Vorsorgeeinrichtungen berechnen die Leistungsansprüche der versicherten Personen einerseits gemäss Vorsorgereglement, andererseits gemäss dem gesetzlichen Mindestanspruch. Mit dieser sogenannten Schattenrechnung belegen Vorsorgeeinrichtungen, dass sie die Mindestvorgaben des BVG in jeder Hinsicht einhalten.

Der BVG-Sicherheitsfonds ist eine gesamtschweizerische Institution mit besonderen Aufgaben im Bereich der beruflichen Vorsorge. Alle dem Freizügigkeitsgesetz unterstellten Vorsorgeeinrichtungen sind dem Sicherheitsfonds angeschlossen. Nicht dem Sicherheitsfonds angeschlossen sind die Freizügigkeitseinrichtungen.

Der Sicherheitsfonds, finanziert sich durch Beiträge von allen Vorsorgeeinrichtungen, richtet Zuschüsse an Vorsorgeeinrichtungen mit ungünstiger Altersstruktur aus. Eine solche besteht, wenn die Altersgutschriften mehr als 14 % des koordinierten Lohns betragen.

Weiter stellt er die gesetzlichen Leistungen bei zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher, die sogenannte Insolvenz-Sicherung. Die Garantie umfasst aber höchstens die Leistungen in anderthalbfacher Höhe des oberen Grenzlohnes.

Siehe Altersgutschriften

Siehe Altersguthaben

Siehe Altersgutschriften

Siehe Altersguthaben

Die Staatsgarantie ist die Garantie des Kantons für Leistungen (inkl. Freizügigkeitsleistungen) der BPK. Sie wird ausgelöst, wenn die BPK die Leistungen nicht mehr erbringen kann oder ein Teil des Versichertenbestandes die Vorsorgeeinrichtung im Rahmen einer Teilliquidation verlässt. Die Garantie umfasst neben dem Obligatorium auch das Überobligatorium. Eine Staatsgarantie gilt auch für Verpflichtungen gegenüber Versichertenbeständen von Arbeitgebern, die sich der Vorsorgeeinrichtung nachträglich anschliessen.

Ist die Abkürzung für Sozialversicherungsnummer (bisherige AHV-Nummer).

Die technischen Rückstellungen bilden zusammen mit dem Spar- bzw. Deckungskapital die Verpflichtungen einer Pensionskasse. Für die Berechnung der technischen Rückstellungen werden die Besonderheiten des Versichertenbestandes, des Vorsorgereglements sowie Annahmen über die Zukunft ermittelt.

Die Definition der Rückstellungen der BPK werden in einem Reglement festgehalten.

Der technische Zins sagt aus, wie hoch die Verzinsung auf dem angesparten Kapital (Deckungskapital) nach der Pensionierung sein muss, damit die Finanzierung einer laufenden Rente sichergestellt ist. Der technische Zins muss durch die Anlagerendite finanziert werden. Da für die künftige Anlagerendite nur Annahmen getroffen werden können, muss der technische Zins eine vorsichtige Rechnungsannahme sein.

Gemäss neuem Bundesrecht müssen öffentlich-rechtliche Pensionskassen innerhalb von 10 Jahren vollkapitalisiert werden, d.h. einen Deckungsgrad von 100 % ausweisen. Eine Ausnahme war nur möglich, wenn sie eine Staatsgarantie erhielten. In diesem Fall müssen sie bis 2052 einen Deckungsgrad von lediglich 80 % erreichen. Man spricht von einer Teilkapitalisierung.

Stirbt eine aktiv versicherte Person, ohne dass ein Anspruch auf eine Ehegattenrente oder auf eine Lebenspartnerrente besteht, so wird ein Todesfallkapital fällig.

Temporäre, durch die versicherte Person zu finanzierende Rente, die von der BPK zwischen dem vorzeitigen Rücktrittsalter und dem Einsetzen der AHV-Rente ausgerichtet wird. Die Überbrückungsrente wird zusätzlich zu einer vorzeitigen Altersrente ausgerichtet.

Vorsorgeeinrichtungen müssen gemäss BVG jederzeit in der Lage sein, die von ihnen übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Verpflichtungen haben Pensionskassen in erster Linie gegenüber den Rentenbeziehenden (Rentenzahlungen) sowie den aktiven Versicherten (vorhandenes Altersguthaben). Diese Verpflichtungen (Passiven) müssen zu 100 % durch Vermögenswerte (Aktive) abgedeckt sein, da die 2. Säule im Kapitaldeckungsverfahren finanziert wird. Ist das Vermögen grösser als die Verpflichtungen, spricht man von einer Überdeckung. Die Ausnahme bilden öffentlich-rechtliche Pensionskassen im Teilkapitalisierungsverfahren.

Eine Vorsorge wird als umhüllend bezeichnet, wenn sie Leistungen erbringt, die über den Bereich des BVG-Obligatoriums hinausgehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Vorsorgeeinrichtung höhere Lohnbestandteile versichert, höhere Leistungen bietet, höhere Sparbeiträge erhebt oder von vorteilhafteren Anspruchsgrundlagen ausgeht.

Die BPK ist eine Pensionskasse mit umhüllenden Vorsorgeleistungen.

Das Umlageverfahren ist eine Finanzierungsart von Sozialwerken, speziell der Altersvorsorge. Die 1. Säule der Altersvorsorge – die AHV – wird im Umlageverfahren finanziert. Das bedeutet, dass das Geld, das heute einbezahlt wird, nicht gespart, sondern gleich wieder für Renten ausbezahlt wird. Die heutigen Jungen bezahlen also die Renten der heutigen AHV-Beziehenden.

Der Umwandlungssatz ist eine versicherungsmathematische Grösse, die Pensionskassen zur Berechnung der Renten benötigen. Durch Multiplikation des Umwandlungssatzes mit dem vorhandenen Altersguthaben einer versicherten Person zum Zeitpunkt der Pensionierung wird die Höhe ihrer künftigen Rente ermittelt. Der Umwandlungssatz ist vom Alter zum Zeitpunkt der Pensionierung abhängig. Die Höhe des Umwandlungssatzes ist im Vorsorgereglement festgelegt. Die Hauptfaktoren, welche die Umwandlungssatzgrösse bestimmen, sind der technische Zinssatz und die zukünftige Lebenserwartung. Umwandlungssätze werden regelmässig den neuesten Entwicklungen angepasst, sind aber nach der Verrentung garantiert.

Vorsorgeeinrichtungen müssen gemäss BVG jederzeit in der Lage sein, die von ihnen übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Verpflichtungen haben Pensionskassen in erster Linie gegenüber den Rentenbeziehenden (Rentenzahlungen) sowie den aktiven Versicherten (vorhandenes Altersguthaben). Diese Verpflichtungen (Passiven) müssen zu 100 % durch Vermögenswerte (Aktive) abgedeckt sein, da die 2. Säule im Kapitaldeckungsverfahren finanziert wird. Ist das Vermögen kleiner als die Verpflichtungen, spricht man von einer Unterdeckung.

Der versicherte Lohn bildet die Grundlage für die Berechnung der Beiträge und entspricht dem massgebenden Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag. Der versicherte Lohn entspricht mindestens dem im BVG festgelegten minimalen koordinierten Lohn.

Nach diesen Grundlagen sowie dem technischen Zins berechnet der Experte der beruflichen Vorsorge die Renten-Deckungskapitalien, welche eine Bewertung der versprochenen Leistungen darstellen.

Die Verwaltungskommission BPK übt als zentrale, vom operativen Betrieb unabhängige Instanz die Aufsicht und Kontrolle über die Geschäftsführung der BPK aus. Sie besteht aus 10 Mitgliedern, je zur Hälfte aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretenden. Sie bestimmt die strategische Ausrichtung und Führung der BPK.  Ständige Ausschüsse der Verwaltungskommission BPK sind der Anlageausschuss, der Vorsorgeausschuss und der Nominations- und Vergütungsausschuss.

Die Verwaltungskommission bestimmt jährlich aufgrund der Kapitalerträge und der finanziellen Lage der Pensionskasse, zu welchem Zinssatz die Altersguthaben der versicherten Personen verzinst werden müssen.

Privatrechtliche Vorsorgeeinrichtungen unterliegen zwingend dem System der Vollkapitalisierung. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich keine Unterdeckung aufweisen dürfen. Bei einer Unterdeckung sind rechtzeitig Sanierungsmassnahmen einzuleiten.

Mit dem Begriff Vorsorgefall wird das Eintreten jener Ereignisse begrifflich zusammengefasst, die im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert sind: Alter, Tod und Invalidität.

Das Vorsorgereglement einer Vorsorgeeinrichtung beschreibt im Detail die Rahmenbedingungen für die Durchführung der Vorsorgetätigkeit. Dieses wird vom Stiftungsrat festgelegt. Vorsorgeeinrichtungen verfügen je nach Grösse über zahlreiche andere Reglemente wie z.B. Organisations-, Anlage-, Teilliquidationsreglement etc.

Ist die Abkürzung für Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge vom 3. Oktober 1994. Die WEFV ist seit 1. Januar 1995 in Kraft. Zusätzliche Grundlage ist Art. 30 BVG.

Wertschwankungsreserven sind in der Regel residuale (bis zum Erreichen der Zielgrösse) Rückstellungen und dienen dazu, Verluste aus der Anlagetätigkeit auszugleichen. Die Höhe wird unter Berücksichtigung der Anlagekategorien und deren Risiko festgelegt. Sie können erst geäufnet werden, wenn der Deckungsgrad von 100 % erreicht ist. Die BPK verfügt deshalb aktuell über keine WSR.

Für den Erwerb von Wohneigentum, das selbst genutzt wird, können Mittel der beruflichen Vorsorge eingesetzt werden. Ein Vorbezug von Vorsorgemitteln schmälert die künftigen Alters- und Risikoleistungen. Durch spätere Rückzahlung können die Leistungsansprüche wieder verbessert werden.

Bei ihr haben Vorsorgeeinrichtungen kontaktlose und von den Versicherten vergessene Guthaben zu melden. Andererseits können sich Versicherte an die Zentralstelle 2. Säule wenden, wenn sie z.B. aufgrund häufiger Stellenwechsel oder Arbeitsunterbrüche nicht mehr über alle Freizügigkeitsleistungen verfügen.