Todesfall
Angestellte Personen werden ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Für die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität wird von der BPK eine Risikoprämie erhoben. Diese wird von der versicherten Person und vom Arbeitgeber finanziert.
Ehegattenrente
Stirbt eine verheiratete versicherte Person, so hat der überlebende Ehepartner Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn dieser
- für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder
- das 40. Altersjahr vollendet hat und mit der verstorbenen versicherten Person mindestens 5 Jahre verheiratet war.
Erfüllt der überlebende Ehepartner keine der Bedingungen, besteht ein Anspruch auf Abfindung in der Höhe von 3 Jahres-Ehegattenrenten.
Der Anspruch auf Ehegattenrente entsteht mit dem Tod der versicherten Person, frühestens jedoch mit der Beendigung der vollen Lohnfortzahlung. Er erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf der Begünstigte stirbt oder wieder heiratet.
Die Höhe der Ehegattenrente beträgt beim Tod einer versicherten Person 60 % der Invalidenrente bzw. der Altersrente.
Eingetragene Partnerschaften sind gemäss Partnerschaftsgesetz verheirateten Paaren gleichgestellt.
Eine Lebenspartnerschaft oder ein Konkubinat entspricht nicht einer eingetragenen Partnerschaft.
Ehegattenrente nach Scheidung
Falls eine versicherte Person nach erfolgter Scheidung stirbt, so hat der geschiedene überlebende Ehepartner Anspruch auf eine Rente, wenn dieser
- während mindestens 10 Jahren mit der verstorbenen Person verheiratet war;
- aufgrund des Scheidungsurteils vor Inkrafttreten des revidierten Scheidungsrechts am 1. Januar 2017 Anspruch auf eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslange Rente hat oder wenn ihm aufgrund des Scheidungsurteils Anspruch auf eine Rente gemäss Art. 124e Abs. 1 oder Art. 126 Abs. 1 ZGB zugesprochen wurde.
Lebenspartnerrente
Stirbt eine nicht verheiratete versicherte Person, so hat der überlebende Lebenspartner Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn dieser eine der folgenden Bestimmungen erfüllt:
- er hat das 40. Altersjahr vollendet und führte mit der versicherten Person in den letzten 5 Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt und gleichem amtlichen Wohnsitz;
- er hat mindestens ein gemeinsames unterhaltsberechtigtes Kind und führte mit der versicherten Person bis zu ihrem Tod eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen Haushalt und gleichem amtlichen Wohnsitz.
Ein Anspruch besteht nur, wenn die Lebenspartnerschaft in schriftlicher Form der BPK gemeldet wurde. Ist die Lebenspartnerin / der Lebenspartner ebenfalls bei der BPK vorsorgeversichert, muss auch diese Person als versicherte Person die Lebenspartnerin / den Lebenspartner anmelden. Nur so ist die gegenseitige Begünstigung sichergestellt. Bleibt die Anmeldung als Lebenspartner / Lebenspartnerin aus, so besteht kein Anspruch auf Todesfallleistungen. Für die Meldung ist das Formular "Anmeldung Lebenspartner/in" unter Publikationen → Formulare zu verwenden. Eine Lebenspartnerschaft ist auch unter Personen gleichen Geschlechts möglich.
Der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente entsteht mit dem Tod der versicherten Person, frühestens jedoch mit der Beendigung der vollen Lohnfortzahlung. Er erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf der Begünstigte stirbt, heiratet oder wieder mit einem Lebenspartner zusammenlebt. Die anspruchsberechtigte Person hat bei Änderung des Zivilstandes bzw. sobald sie eine neue Lebenspartnerschaft eingeht, die BPK innerhalb von 30 Tagen zu benachrichtigen.
Die Höhe der Lebenspartnerrente beträgt beim Tod einer versicherten Person 60 % der Invalidenrente bzw. der Altersrente.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie in unserem Merkblatt "Lebenspartnerrente" unter Publikationen → Merkblätter.
Waisenrente
Kinder einer verstorbenen versicherten oder rentenbeziehenden Person haben Anspruch auf eine Waisenrente.
Der Anspruch beginnt mit dem Tod der versicherten Person, frühestens jedoch mit der Beendigung der vollen Lohnfortzahlung und besteht bis zum 18. Geburtstag, oder, falls sich das Kind in Ausbildung befindet oder vollinvalid ist, bis längstens zum 25. Geburtstag. Anspruchsberechtigt sind auch Pflege- und Stiefkinder, wenn die verstorbene versicherte Person für deren Unterhalt aufzukommen hatte.
Die Waisenrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind 20 % der Alters-oder Invalidenrente. Vollwaisen sowie Waisen, deren überlebender Elternteil keinen Anspruch auf eine Ehegattenrente hat, erhalten die doppelte Waisenrente.
Todesfallkapital
Stirbt eine aktiv versicherte Person, ohne dass ein Anspruch auf eine Ehegatten- oder auf eine Lebenspartnerrente entsteht, zahlt die BPK ein Todesfallkapital aus. Es entspricht 100 % der Austrittsleistung abzüglich dem Barwert aller sonst noch fällig werdenden Hinterlassenenrenten und -abfindungen.
Anspruch auf das Todesfallkapital haben die Hinterlassenen der verstorbenen versicherten Person – unabhängig vom Erbrecht – gemäss folgender Rangordnung:
a | der überlebende Ehegatte; |
b | bei dessen Fehlen: natürliche Personen, die von der verstorbenen versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind. Im Weiteren die Person, die mit der verstorbenen versicherten Person in den letzten 5 Jahren bis zu deren Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt und gleichem amtlichen Wohnsitz geführt hat oder für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 42 Abs. 2 und 6 erfüllt sind; |
c | bei deren Fehlen: die Kinder. |
Die Rangordnung der Begünstigungskategorien kann nicht geändert werden. Die versicherte Person kann jedoch in einer schriftlichen Erklärung zuhanden der BPK die Aufteilung des Todesfallkapitals unter mehreren Begünstigten der gleichen Begünstigungskategorie zu unterschiedlichen Teilen bestimmen. Sie finden das Formular "Todesfallkapital Begünstigungsordnung" unter Publikationen → Formulare.
Anspruchsberechtigte müssen ihren Anspruch spätestens 6 Monate nach dem Tod der versicherten Person gegenüber der BPK geltend machen. Nicht zur Auszahlung gelangende Teile des Todesfallkapitals verfallen der BPK.