Altersrente

Die versicherten Personen erhalten ab dem Zeitpunkt ihrer Pensionierung eine Altersrente. Das Referenzalter ist 65. Ein freiwilliger Altersrücktritt ist frühestens ab dem 58. und bis zum 70. Geburtstag möglich. Was die versicherte Person und deren Arbeitgeber nach dem 65. Altersjahr in die Pensionskasse einzahlen, ist weiterhin rentenbildend. Eine weitere Variante bildet der Teilaltersrücktritt, welcher in maximal 3 Teilschritten möglich ist.

Besprechen Sie Ihren Altersrücktritt rechtzeitig mit Ihrem Arbeitgeber. Die Anmeldung für eine Altersrente erfolgt mittels Formular "Anmeldung Pensionierung" unter Publikationen → Formulare.

Die jährliche Altersrente berechnet sich aus dem zum Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Sparguthaben multipliziert mit dem in diesem Zeitpunkt geltenden Umwandlungssatz. Der Umwandlungssatz wird auf den Monat genau berechnet. Die Umwandlungssätze sind im aktuell gültigen Vorsorgereglement BPK (Anhang 1) unter Publikationen → Gesetz und Reglemente ersichtlich.
 

Kapitalauszahlung statt Altersrente

Anstelle einer monatlichen Altersrente ist eine Kapitalauszahlung des im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Sparguthabens möglich. Eine Kapitalauszahlung ist auch bei Teilpensionierung möglich.

Das Begehren für eine (Teil-)Kapitalauszahlung muss mindestens 1 Monat vor dem Altersrücktritt schriftlich bei der BPK eingereicht werden. Für den Widerruf gilt dieselbe Frist.

Wird die Altersleistung ganz oder teilweise in Kapitalform bezogen, so wird die Altersrente im Ausmass der erfolgten Kapitalauszahlung gekürzt.

Das Formular "Anmeldung Pensionierung" finden Sie unter Publikationen → Formulare.

Verheiratete versicherte Personen benötigen für die Kapitalauszahlung die schriftliche Zustimmung des Ehepartners. Dies ist entweder durch eine Unterschriftenbeglaubigung bei einem Notar (auf eigene Kosten) oder durch gemeinsame Unterzeichnung des Antrags direkt bei der BPK möglich.

Die zustimmenden Personen haben sich durch gültige Ausweispapiere (Pass, ID) auszuweisen.

Wird innert 3 Jahren ab Einkaufsdatum ein Kapitalbezug vorgenommen, so wird die Steuerbehörde den Einkaufsbetrag steuerlich aufrechnen. Nehmen Sie in solchen Fällen vor dem Bezug des Kapitals schriftlich mit der Steuerbehörde Kontakt auf und verlangen Sie eine verbindliche Antwort betreffend Abzugsfähigkeit des Einkaufs.

Weitere Informationen zur Pensionierung finden Sie im Merkblatt "Pensionierung (Altersrücktritt)" unter Publikationen → Merkblätter.

Eingetragene Partnerschaften sind gemäss Partnerschaftsgesetz verheirateten Paaren gleichgestellt.
 

Überbrückungsrente

Wenn Sie vor Alter 65 in Pension gehen, können Sie eine Überbrückungsrente beantragen. Diese ist befristet, bis Sie das AHV-Referenzalter erreichen. Die monatliche Überbrückungsrente darf 1/12 der maximalen AHV-Jahresrente nicht übersteigen.

Die Finanzierung der Überbrückungsrente und die Vorfinanzierung des vorzeitigen Altersrücktritts finden Sie in der Rubrik "Freiwilliger Einkauf und freiwillige Sparbeiträge".
 

Kinderrente

Wenn Sie eine Altersrente der BPK beziehen, haben Sie für jedes Ihrer Kinder Anspruch auf eine Kinderrente. Dieser Anspruch besteht bis zum 18. Geburtstag des Kindes oder, falls es sich in Ausbildung befindet oder im Sinne der IV mindestens 70 % invalid ist, bis längstens zum 25. Geburtstag. Anspruchsberechtigt sind auch Pflege- und Stiefkinder, wenn die verstorbene versicherte Person für deren Unterhalt aufzukommen hatte.

Die Kinderrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind 20 % der Altersrente.