Die Scheidung einer Ehe bzw. die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft kann Auswirkungen auf die Höhe der zukünftigen Leistungen der beruflichen Vorsorge haben. Nachstehender Text gilt sinngemäss auch für die eingetragene Partnerschaft.

Das Scheidungsurteil hat unter anderem folgende Auswirkungen:

  • Sofern wenigstens einer der Ehepartner einer Vorsorgeeinrichtung angehört, hat jeder Ehepartner Anspruch auf die Hälfte der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung des anderen.
  • Die von beiden Ehepartnern während der gesamten Ehedauer in der 2. Säule erworbenen Guthaben werden bei der Scheidung somit grundsätzlich halbiert.
  • Während der Ehe aus Eigengut getätigte Einlagen (z. B. aus einer Schenkung oder Erbschaft) werden nicht in die Teilung einbezogen.
  • Stehen beiden Ehepartnern gegenseitige Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen.
  • Sofern sich die Ehepartner über die Teilung geeinigt haben, werden die betreffenden Einrichtungen der beruflichen Vorsorge aufgefordert (vom Anwalt oder Gericht), die Durchführbarkeit sowie die Höhe der für die Berechnung zu teilenden Austrittsleistungen zu bestätigen. Ist zwischen den Ehepartnern keine Einigung über die Teilung möglich, so entscheidet das Scheidungsgericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, und übergibt den Streitfall dem zuständigen Versicherungsgericht.

Wichtige Hinweise

  • Während der Ehe im Rahmen der Wohneigentumsförderung getätigte Vorbezüge werden in die Berechnung einbezogen.
  • Der überwiesene Betrag kann ganz oder teilweise wieder eingekauft werden.
  • Die Austrittsleistungen werden in der Regel nicht bar ausbezahlt. Sie müssen in der beruflichen Vorsorge bleiben. Eine Barauszahlung an den geschiedenen Ehepartner ist nur möglich,
    • wenn er die Schweiz endgültig verlässt;
    • wenn er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht oder
    • wenn die Austrittsleistung weniger als ein Jahresbeitrag beträgt.

Vorsorgeausgleich bei Scheidung; neue Bestimmungen ab 1. Januar 2017

Nach der Revision des ZGB zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung gelten ab 1. Januar 2017 folgende Neuerungen:

  • Als für den Vorsorgeausgleich massgebende Ehedauer gilt neu die Zeit von der Eheschliessung bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens (bisher bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil).
  • Bei Personen, die eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter beziehen, kann neu die hypothetische Austrittsleistung geteilt werden.
  • Bei Personen, die eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter oder eine Altersrente beziehen, kann neu die Alters- bzw. Invalidenrente geteilt werden. Wenn ein Ehegatte einen Anteil an einer Alters- bzw. Invalidenrente zugesprochen erhält, wird dieser Anteil in eine für ihn lebenslange Rente umgerechnet.

Der Vorsorgeausgleich kann nur gestützt auf ein Scheidungsurteil durchgeführt werden.