Die Scheidung einer Ehe bzw. die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft kann Auswirkungen auf die Höhe der zukünftigen Leistungen der beruflichen Vorsorge haben. Nachstehender Text gilt sinngemäss auch für die eingetragene Partnerschaft.

Das Scheidungsurteil hat unter anderem folgende Auswirkungen:

  • Sofern wenigstens eine der Ehepartnerinnen oder einer der Ehepartner einer Vorsorgeeinrichtung angehört, hat jeder von ihnen Anspruch auf die Hälfte der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung des anderen.
  • Die von beiden  während der gesamten Ehedauer in der 2. Säule erworbenen Guthaben werden bei der Scheidung somit grundsätzlich halbiert.
  • Als für den Vorsorgeausgleich massgebende Ehedauer gilt die Zeit von der Eheschliessung bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens.
  • Während der Ehe aus Eigengut getätigte Einlagen (z. B. aus einer Schenkung oder Erbschaft) werden nicht in die Teilung einbezogen.
  • Stehen beiden Ehepartnerinnen oder Ehepartnern gegenseitige Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen.
  • Die Gerichte entscheiden, welcher Betrag zu übertragen ist.
  • Die betreffenden Vorsorgeeinrichtungen werden (vom Anwalt oder vom Gericht) aufgefordert, die Durchführbarkeit zu erklären und die Höhe der für die Berechnung zu teilenden Austrittsleistungen zu bestätigen.

Wichtige Hinweise

  • Während der Ehe im Rahmen der Wohneigentumsförderung getätigte Vorbezüge werden in die Berechnung einbezogen.
  • Der überwiesene Betrag kann ganz oder teilweise wieder eingekauft werden.
  • Die Austrittsleistungen werden in der Regel nicht bar ausbezahlt. Sie müssen in der beruflichen Vorsorge bleiben. Eine Barauszahlung an die geschiedene Person ist nur möglich,
    • wenn sie die Schweiz endgültig verlässt;
    • wenn sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht oder
    • wenn die Austrittsleistung weniger als einen Jahresbeitrag beträgt.

Vorsorgeausgleich bei Bezügerinnen und Bezügern von Invaliden- und Altersrenten

  • Bei Personen, die eine Invalidenrente vor dem Referenzalter beziehen, kann neu die hypothetische Austrittsleistung geteilt werden.
  • Bei Personen, die eine Invalidenrente nach dem Referenzalter oder eine Altersrente beziehen, wird die Alters- bzw. Invalidenrente geteilt. Der berechtigten Ehegattin oder dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil wird eine lebenslange Rente umgerechnet.

Der Vorsorgeausgleich kann nur gestützt auf ein Scheidungsurteil durchgeführt werden.