Angestellte Personen werden ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Für die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität wird von der BPK eine Risikoprämie erhoben. Diese wird von der versicherten Person und vom Arbeitgeber finanziert.
 

Invalidenrente

Als versicherte Person bei der BPK haben Sie grundsätzlich Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn Sie von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) als invalid erklärt sind und der Entscheid der IV rechtskräftig ist. Weiter muss die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, nach dem Eintritt in die BPK eingetreten sein.

Informieren Sie sich bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit bei Ihrem Arbeitgeber über allfällige Angebote des betrieblichen Gesundheitsmanagements. Bringen Sie in Erfahrung, wie Sie bei der IV-Stelle vorgehen müssen. Sie können sich ebenfalls an uns, die Krankentaggeldversicherung Ihres Arbeitgebers oder direkt an die zuständige AHV- beziehungsweise IV-Stelle wenden. Ihr Arzt hilft Ihnen bei der Anmeldung einer Invalidität, was in der Regel nach einer Arbeitsunfähigkeit von 3 bis 6 Monaten geschieht. Die BPK wartet den Bescheid der IV ab und richtet bei einem Anspruch die Invalidenrente aus.

Die Invalidenrente der BPK ist frühestens nach Ablauf des Krankenlohns oder des Krankentaggeldes geschuldet.

Die Höhe der Invalidenrente wird in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt. Diese können Sie dem Vorsorgeausweis entnehmen, den Sie jährlich von uns erhalten.

  • Bei einem Invaliditätsgrad im Sinn der IV von 50 – 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad.
  • Bei einem Invaliditätsgrad von 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente.
  • Bei einem Invaliditätsgrad von unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile:
    Invaliditätsgrad Prozentualer Anteil
    49 % 47.5 %
    48 % 45 %
    47 % 42.5 %
    46 % 40 %
    45 % 37.5 %
    44 % 35 %
    43 % 32.5 %
    42 % 30 %
    41 % 27.5 %
    40 % 25 %


Diese Bestimmung ist neu und gilt für Invalidenrenten mit Anspruchsbeginn ab 1. Januar 2022. Entstand der Anspruch auf Invalidenrente vor dem 31. Dezember 2021, richtet sich die Höhe der Rente nach dem bis dahin gültigen Reglement.

Melden Sie sich rechtzeitig bei der IV an, um eine Renteneinbusse zu vermeiden. Die Beurteilung Ihres Rentenanspruchs durch die IV-Stelle kann mehrere Monate dauern, in einigen Fällen sogar Jahre.
 

Kinderrente

Wenn Sie eine Invalidenrente der BPK beziehen, haben Sie für jedes Ihrer Kinder Anspruch auf eine Kinderrente. Dieser Anspruch besteht bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Falls es sich in Ausbildung befindet oder im Sinne der IV mindestens 70 % invalid ist, dauert der Anspruch bis zum 25. Geburtstag. Wir richten uns nach den Bestimmungen der AHV, ob eine Ausbildung als solche zu werten ist. Anspruchsberechtigt sind auch Pflege- und Stiefkinder, wenn die verstorbene versicherte Person für deren Unterhalt aufzukommen hatte.

Die Kinderrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind 20 % der Invalidenrente. 
 

Anpassung laufender Renten

Bei Änderung des Invaliditätsgrades der IV wird die Rente der BPK grundsätzlich geprüft und angepasst. Für die vor dem 1. Januar 2022 entstandenen Invalidenrenten gelten die Übergangsbestimmungen zur Änderung des BVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV). Dieses finden Sie hier.