Sonderrente

Für versicherte Personen, die bei den Arbeitgebern Kanton, Universität, Berner Fachhochschule, deutschsprachige Pädagogische Hochschule oder Kantonspolizei angestellt sind, besteht bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Sonderrente gemäss massgebender Gesetzgebung des Kantons, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  • das Arbeitsverhältnis der versicherten Person wurde ohne ihr Verschulden aufgelöst und ihr kann keine andere zumutbare Stelle beim Arbeitgeber angeboten werden;
  • die versicherte Person hat zum Zeitpunkt der Auflösung das 56. Altersjahr vollendet;
  • die Versicherung weist mindestens 16 Beitragsjahre auf.

Für versicherte Personen, die bei einem anderen Arbeitgeber als den oben aufgezählten angestellt sind, besteht der Anspruch auf eine Sonderrente, wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung mit der BPK abgeschlossen hat.

Die Sonderrente entspricht einer ganzen Invalidenrente ergänzt durch allfällige Kinderrenten. Bei Teil-Sonderrenten entspricht die Höhe der Rente dem Verhältnis des wegfallenden Beschäftigungsgrades. Zusätzlich zur Sonderrente besteht ein Anspruch auf eine Überbrückungsrente.

Mit Erreichen des Referenzalters entfällt der Anspruch auf eine Sonderrente und die BPK berechnet für die versicherte Person eine Altersleistung. Das Verfahren der Alterspensionierung ist dasselbe wie bei den erwerbstätigen Versicherten.