Die Aufgaben und Zuständigkeiten unserer Organe sind im Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) festgelegt.

Verwaltungskommission

Unsere Verwaltungskommission besteht aus höchstens 10 Mitgliedern. Die Mitglieder vertreten je zur Hälfte die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberseite. Die mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber sind angemessen zu berücksichtigen. Die Amtsdauer der Mitglieder der Verwaltungskommission beträgt 4 Jahre. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer.

Die Verwaltungskommission nimmt die Gesamtleitung wahr. Ihr obliegen die Aufgaben, die Befugnisse und die Verantwortung, die dem paritätischen Organ gemäss der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge zukommen.

Sie stellt dem Kanton Antrag

  • zur Höhe der Sparbeiträge und der Risikobeiträge
  • zur Höhe der Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungsrenten der Kantonspolizei
  • zum Finanzierungsplan
  • zur Höhe der Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans
  • zur Höhe der Sanierungsbeiträge.

Organisation und Zusammensetzung der Verwaltungskommission und ihrer Ausschüsse
 

Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung setzt sich aus 150 Versicherten der BPK zusammen. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Die Delegiertenversammlung wählt aus ihren Mitgliedern das Büro der Delegiertenversammlung.

Weitere Informationen finden Sie unter Delegiertenversammlung.
 

Direktion

Unsere Direktion ist der Verwaltungskommission unterstellt und umfasst folgende Fachbereiche:

  • Versicherungen (Verwaltung von aktiven versicherten Personen und Rentenbeziehenden)
  • Anlagen (Wertschriften, Hypotheken, Immobilien)
  • Informatik, Projektmanagement

Die Direktion besorgt die laufenden Geschäfte und nimmt mit beratender Stimme an allen Sitzungen der Verwaltungskommission (und deren Ausschüsse sowie der Delegiertenversammlung) teil. Das Arbeitsverhältnis der Direktion und des Personals richtet sich nach dem Schweizerischen Obligationenrecht.
 

Regierungsrat

Er beschliesst über die Höhe

  • der Sparbeiträge und Risikobeiträge unter Vorbehalt der Kompetenzen der mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber für Beiträge für die vom Standardvorsorgeplan abweichenden Vorsorgepläne
  • der Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungsrenten der Kantonspolizei
  • der Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans und
  • der Sanierungsbeiträge.

Er beschliesst unter Vorbehalt der Genehmigung der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) über den Finanzierungsplan und nimmt Kenntnis vom Bericht über dessen Erfüllung.

Der Regierungsrat erlässt ein Anforderungsprofil für die Arbeitgebervertretung in der Verwaltungskommission. Er wählt die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber in die Verwaltungskommission.
 

Grosser Rat

Der Grosse Rat beschliesst über die Höhe der Sparbeiträge und der Risikobeiträge, soweit vom Standardvorsorgeplan abweichende Vorsorgepläne davon betroffen sind (→ für einzelne Versichertenkategorien der per Gesetz angeschlossenen Arbeitgeber).